Recht zur öffentlichen Vorführung

Alle Medien sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. So dürfen z.B. Filme in Schulen nur dann vorgeführt werden, wenn dazu die entsprechenden Rechte erworben wurden.  
  Die Aufgabe des Medienzentrums (Bildstelle) besteht u.a. darin, Unterrichtsmittel zu beschaffen und bereitzuhalten und parallel dazu die für die Nutzung der Werke in der Schule notwendigen Rechte, d.h. bei Filmen das Vorführungsrecht, zu erwerben.
Es gibt spezialisierte Firmen, die z.B. für Schulen Nutzungsrechte an Filmen verkaufen:
FWU - Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gemeinnützige GmbH, www.fwu.de
Katholisches Filmwerk GmbH
MATTHIAS-Film gemeinnützige GmbH, www.matthias-film.de
Progress Film-Verleih GmbH (für DEFA-Filme)
Warner Brothers
und andere
 
  Man zahlt etwa den zehnfachen Preis für einen Film, wenn man die entprechenden Nutzungrechte mit einkauft. Medienzentren (Bildstellen) erwerben das Recht zur öffentlichen und nichtgewerblichen Vorführung des Films und übertragen dieses Recht für eine gewisse Dauer z.B. an eine Schule.
Videotheken dagegen räumen ihren Kunden nur das Recht zur privaten Vorführung - im Gegensatz zur öffentlichen Vorführung ein. Da der Schulunterricht keinesfalls privat - wenn auch nichtöffentlich - ist, dürfen gemietete Videos bzw. DVDs nicht für den Einsatz im Schulunterricht genutzt werden. Das Gleiche gilt für gekaufte oder gar im Fernsehen mitgeschnittene Medien.

Seit dem 01.09.2008 gilt ein neues Urheberrecht, nähere  Informationen hierzu erhalten sie zum Download: Das Neue Urheberrecht.pdf